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§ 1 Name und Sitz des Vereins

 1. Der in der Mitgliederversammlung am 30.11.1990 gegründete Verein führt den Namen  “Gewerbeverein Elsterwerda”
 2. Er hat seinen Sitz in 04910 Elsterwerda.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

 1. Das Ziel des Gewerbevereins ist es, die Attraktivität der Stadt Elsterwerda und ihrer Einzugsgebiete durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
 2. Er hält Kontakte zu Behörden, Vereinen, Institutionen und Verbänden zur Bereicherung des öffentlichen Lebens der Stadt.
 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 1. Mitglieder können juristische Personen und Personenzusammenschlüsse im Sinne des HGB § 1 werden sowie Freiberufler. Alle anderen Personen können fördernde Mitglieder werden.
 2. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen.
 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Anrufung der

Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 3a Ehrenmitglieder

 1. Ehrenmitglieder des Vereins können ehemalige Mitglieder und Mitglieder des Vereins werden.
 2. Ehrenmitglieder sollten mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein gewesen sein.
 3. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet die Vollversammlung.
 4. Die Ehrenmitgliedschaft ist Beitragsfrei. Das Ehrenmitglied hat keine Stimme in der Vollversammlung
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft endet:

 a) durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief abzugeben.
 b) durch Tod.
 c) durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder Ablehnung des Konkursverfahrens.
 d) durch Ausschluss aus dem Verein. (§ 5)
 
§ 5 Ausschluss aus dem Verein

 1. Handlungen von Mitgliedern, die den Interessen zuwiderlaufen, können zum Ausschluss führen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
 2. Vor dem endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch geheime Abstimmung.
 3. Die Beitragsverpflichtungen des Ausgeschlossenen laufen bis zum Ende des Geschäftsjahres weiter.

§ 6 Geschäftsjahr und Finanzierung des Vereins

 1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. (Kalenderjahr)
 2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die in der Beitragsordnung festgelegt sind.

§ 7 Organe des Vereins

 1. Organe des Vereins sind:

 a) die Mitgliederversammlung
 b) der Vorstand
 c) die Ausschüsse

 2. Alle Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie können Erstattungen der vom Vorstand vorher genehmigten Auslagen verlangen.
 
§ 8 Beitragsordnung des Vereins

1. Die Beiträge werden nach der zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.
2. Änderungen der Beitragsordnung müssen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Zu den ausschließlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehaltenen Tagesordnungspunkten gehören:

a) der Jahresbericht
b) die Jahresabrechnung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
3. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich erachtet. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder es verlangen.
4. Der Vorstand hat alle Mitgliederversammlungen mit einer 8-tägigen Einladungsfrist durch gewöhnlichen Brief einzuberufen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder in seinem Auftrag einer der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.
6. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
7. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Beantragt jedoch einer der stimmberechtigten Anwesenden geheime Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt, so ist diese durchzuführen.
8. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10. Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt einer der stellvertretenden Vorsitzenden einen anderen Schriftführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
11. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer, die nominell nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen Rechnungsbelege zum Schluss des Geschäftsjahres und erstellen hierzu einen Bericht. Der Bericht ist auf der nächsten Mitgliederversammlung vor Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.

§ 10 Ausschüsse des Vereins

1. Auf Vorschlag des Vorstandes werden besondere Ausschüsse bestellt.
2. Diese gebildeten Arbeitsausschüsse unterstützen den Vorstand.
3. Diese Arbeitsausschüsse sollen aus mindestens drei Personen bestehen.
 
§ 11 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und vier weiteren Beisitzern. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Einberufungsfrist für eine solche Versammlung beträgt einen Monat. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Elsterwerda, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.